Gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§§ 1096, 1319, 1318 ABGB, Bauordnungen) sind Sie als Eigentümer, Vermieter oder sonstiger Bestandgeber eines Objektes, Verantwortungsträger und damit verpflichtet die Objektsicherheit zu gewährleisten.
Die Gewährleistung der Objektsicherheit kann mittels einer Sicherheitsprüfung erfolgen, welche in Form einer Sicht- und/oder Funktionsprüfung ausgeführt wird. Für die Durchführung dieser Prüfung, welche in regelmäßigen, periodischen Abständen zu erfolgen hat, sind Sie als Verantwortungsträger verantwortlich.
Die ÖNORMEN B 1300 und B 1301 definieren die Regeln und den Umfang für die Durchführung solcher Objektsicherheitsprüfungen. Die dabei festzulegenden Vorsorgemaßnahmen verringern die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung, bzw. vermeiden potentielle Schäden und tragen zur Werterhaltung Ihres Objektes bei.
Die Unterteilung der Prüfung für die Objektsicherheit erfolgt für Wohngebäude (ÖNORM B 1300) in die Fachbereiche:
F1 – technische Objektsicherheit
F2 – Gefahrenvermeidung, Brandschutz
und ergänzend für Nicht-Wohngebäude (ÖNORM B 1301)
F3 – Gesundheits- und Umweltschutz sowie
F4 – Einbruchsschutz und Schutz vor Außengefahren
Inhalt und Umfang der zu prüfenden Bereiche, Bauteile usw. richten sich nach dem jeweiligen Objekt. Für die Durchführung der Prüfung sind nur Personen, die über die notwendige fachliche Qualifikation sowie praktische Fertigkeit und Erfahrung verfügen, zu beauftragen. Sie können diese Prüfung auch an einen „Aufgabenträger“, der die entsprechende Eignung und Erfahrung aufweist, delegieren.
Ich, als zertifizierter Objektsicherheitsprüfer kann Sie mit meinem Knowhow dabei unterstützen und diese Aufgabe übernehmen.